1 Geltungsbereich
(1)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der EIDEX Werbeagentur München GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Waren durch den Kunden.
(2)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2 Zustandekommen des Vertrages
(1)Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2)Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl von EIDEX innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
(3)Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg, wird EIDEX den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4)Etwaige Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer der EIDEX GmbH schriftlich bestätigt werden.

3 Preise
(1)Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von EIDEX, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.
(2)Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Transport- und Verpackungskosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4 Rückgabeklausel
(1)Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2)Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu 40,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
(3)Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, daß die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

5 Liefer- und Leistungszeit
(1)Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer der EIDEX GmbH.
(2)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die EIDEX die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von EIDEX oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat EIDEX auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EIDEX, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist EIDEX nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird EIDEX von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich EIDEX nur berufen, wenn EIDEX den Kunden hierüber benachrichtigt hat.
(4)Sofern EIDEX die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Werts des davon betroffenen Vertragsbestandteils für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäufer.
(5)EIDEX ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(6)Falls vereinbart ist, dass der Kunde seinen Auftrag an EIDEX, z.B. bezüglich Maße, Design, Modell, noch näher spezifizieren wird und der Kunde die für die Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat, so geht eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung nicht zu Lasten von EIDEX, EIDEX behält sich das Recht vor, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
(7)Falls eine Ware von EIDEX unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle dem Kunden nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche auf Grund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechten durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens des Kunden führen.
(8)Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen alle daraus erwachsenden Kosten zu Lasten des Kunden. EIDEX bleibt es vorbehalten die Ware an einen Dritten zu verkaufen bzw. den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

6 Gefahrenübergang
(1)Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von EIDEX oder den Lieferanten von EIDEX an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von EIDEX oder das Lager von EIDEX verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von EIDEX unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2)Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
(3)Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.

7 Gewährleistung und Haftung
(1)Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel werden nur dann anerkannt und sind nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Beanstandungsfrist zwei Monate. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns zugeht.
(2)Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 10 % nach oben oder unten sind zulässig und zu tolerieren.
(3)Kleine Abweichungen in Format, Farbe, Material usw. sowie Farbabweichungen beim Druck aufgrund der Materialbeschaffenheit, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(4)Bei berechtigten Beanstandungen ist EIDEX nach Wahl des Kunden unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bis zur Höhe des Auftragwertes verpflichtet, es sei denn, es wurde eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgegeben oder EIDEX bzw. den Erfüllungsgehilfen von EIDEX fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde jedoch das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(5)Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, EIDEX oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(6)Kein Haftungsausschluss besteht bei Personen- bzw. Körperschäden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
(7)Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren.
(8)Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie wie auch immer modifiziert, unabhängig in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.
(9)Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von EIDEX nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

8 Eigentumsvorbehalt
(1)Ist der Kunde Verbraucher, behält sich EIDEX das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich EIDEX das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EIDEX berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EIDEX erklärt diesen ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch EIDEX liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. EIDEX ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller EIDEX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit EIDEX der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EIDEX die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
(3)Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt EIDEX jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EIDEX, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt. EIDEX verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann EIDEX verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4)Wird die Kaufsache mit anderen, EIDEX nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt EIDEX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller EIDEX anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für EIDEX.
(5)EIDEX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EIDEX.

9 Zahlung
(1)Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von EIDEX sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. EIDEX ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist EIDEX berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2)Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn EIDEX über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung; hierbei gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die Frist von 7 Tagen nach der Einlösung des Schecks verstrichen ist.
(3)Gerät der Kunde in Verzug, so ist EIDEX berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen wie folgt in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30 Tagen) ist der Nettobetrag für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen, derzeit also mit insgesamt 6,97 % p. a. (Stand 01.01.2003).
(4)Wenn EIDEX Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist EIDEX berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn EIDEX einen Scheck angenommen hat. EIDEX ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche Recht behält sich EIDEX bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.

10 Copyright
(1)Der Besteller verpflichtet sich, EIDEX völlig von Ansprüchen Dritter bzgl. des Copyrights der Bestelleraufträge freizustellen. Des weiteren erteilt der Besteller EIDEX die Genehmigung, für ihn gefertigte Artikel abzulichten, in den jeweiligen Katalogen, Broschüren oder Internetseiten von EIDEX darzustellen und als Muster oder auch auf Messen zu verwenden.

11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EIDEX und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, EIDEX und Kunde, der Geschäftssitz der EIDEX Werbeagentur München GmbH, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des Gerichtsstands rechtlich zulässig ist.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


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