1 Geltungsbereich
(1)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Sämtliche Lieferungen, Leistungen
und Angebote der EIDEX Werbeagentur München GmbH erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens mit der
Entgegennahme der Waren durch den Kunden.
(2)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2 Zustandekommen des Vertrages
(1)Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen
in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2)Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl von EIDEX innerhalb
von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden
oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet
wird.
(3)Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg, wird EIDEX den
Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4)Etwaige Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer
der EIDEX GmbH schriftlich bestätigt werden.
3 Preise
(1)Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen,
Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien,
welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten
von EIDEX, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung
des Auftrages Veranlassung geben können.
(2)Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Transport-
und Verpackungskosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4 Rückgabeklausel
(1)Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, die Ware innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch
Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden
kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.
(2)Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts
bei einem Bestellwert bis zu 40,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte
Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40,00
€ hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
(3)Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher
darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch
die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt,
daß die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat
der Verbraucher zu tragen.
5 Liefer- und Leistungszeit
(1)Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer der EIDEX GmbH.
(2)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die EIDEX die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
von EIDEX oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat EIDEX auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EIDEX,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist EIDEX nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird
EIDEX von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich EIDEX nur berufen, wenn
EIDEX den Kunden hierüber benachrichtigt hat.
(4)Sofern EIDEX die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine
zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Werts des davon betroffenen
Vertragsbestandteils für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt
jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen
und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der
Verkäufer.
(5)EIDEX ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(6)Falls vereinbart ist, dass der Kunde seinen Auftrag an EIDEX, z.B. bezüglich
Maße, Design, Modell, noch näher spezifizieren wird und der Kunde
die für die Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat, so
geht eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung nicht zu Lasten
von EIDEX, EIDEX behält sich das Recht vor, den nicht rechtzeitig spezifizierten
Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
(7)Falls eine Ware von EIDEX unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung
der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle
dem Kunden nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung
etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche auf Grund
von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechten durch Dritte
erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung
des Auftrages seitens des Kunden führen.
(8)Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen
alle daraus erwachsenden Kosten zu Lasten des Kunden. EIDEX bleibt es vorbehalten
die Ware an einen Dritten zu verkaufen bzw. den ursprünglichen Kunden für
einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
6 Gefahrenübergang
(1)Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald
die Sendung von EIDEX oder den Lieferanten von EIDEX an die für den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager von EIDEX oder das Lager von EIDEX verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden von EIDEX unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2)Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder
zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf
erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
(3)Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug
befindet.
7 Gewährleistung und Haftung
(1)Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen
offensichtlicher Mängel werden nur dann anerkannt und sind nur zulässig,
wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen.
Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Beanstandungsfrist zwei Monate.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
zu finden sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge
innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns
zugeht.
(2)Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich
berücksichtigt. Abweichungen von 10 % nach oben oder unten sind zulässig
und zu tolerieren.
(3)Kleine Abweichungen in Format, Farbe, Material usw. sowie Farbabweichungen
beim Druck aufgrund der Materialbeschaffenheit, werden vom Besteller toleriert,
falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(4)Bei berechtigten Beanstandungen ist EIDEX nach Wahl des Kunden unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bis zur Höhe
des Auftragwertes verpflichtet, es sei denn, es wurde eine Garantie für
die Beschaffenheit der Ware abgegeben oder EIDEX bzw. den Erfüllungsgehilfen
von EIDEX fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Fall verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde
jedoch das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(5)Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen
Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn,
EIDEX oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last.
(6)Kein Haftungsausschluss besteht bei Personen- bzw. Körperschäden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden
aus Produkthaftung.
(7)Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens
ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach
zwei Jahren.
(8)Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von
sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie wie auch immer
modifiziert, unabhängig in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden
oder stattgefunden haben.
(9)Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von EIDEX nicht. Etwaige Herstellergarantien
bleiben davon unberührt.
8 Eigentumsvorbehalt
(1)Ist der Kunde Verbraucher, behält sich EIDEX das Eigentum an der Kaufsache
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer,
behält sich EIDEX das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EIDEX berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EIDEX erklärt diesen ausdrücklich.
In der Pfändung der Kaufsache durch EIDEX liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. EIDEX ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
– abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller EIDEX
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit EIDEX der Pfändung
widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EIDEX die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten,
haftet der Besteller für den Ausfall.
(3)Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt EIDEX jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus
der Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EIDEX, die Forderung selber
einzuziehen, bleibt davon unberührt. EIDEX verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens
gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages
auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann EIDEX verlangen,
dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen
bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4)Wird die Kaufsache mit anderen, EIDEX nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt EIDEX das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller EIDEX anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für EIDEX.
(5)EIDEX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt EIDEX.
9 Zahlung
(1)Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von EIDEX
sofort fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar. EIDEX ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den
Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist EIDEX berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2)Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn EIDEX über den Betrag
verfügen kann. Die Annahme von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung
bei Auftragserteilung; hierbei gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die Frist
von 7 Tagen nach der Einlösung des Schecks verstrichen ist.
(3)Gerät der Kunde in Verzug, so ist EIDEX berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an, Zinsen wie folgt in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf der gesetzlichen
Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30 Tagen) ist der Nettobetrag für das
Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1
Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242) zu verzinsen, derzeit also mit insgesamt 6,97 % p. a. (Stand
01.01.2003).
(4)Wenn EIDEX Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, so ist EIDEX berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn EIDEX einen Scheck angenommen hat. EIDEX ist
in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen. Das gleiche Recht behält sich EIDEX bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen
vor.
10 Copyright
(1)Der Besteller verpflichtet sich, EIDEX völlig von Ansprüchen Dritter
bzgl. des Copyrights der Bestelleraufträge freizustellen. Des weiteren
erteilt der Besteller EIDEX die Genehmigung, für ihn gefertigte Artikel
abzulichten, in den jeweiligen Katalogen, Broschüren oder Internetseiten
von EIDEX darzustellen und als Muster oder auch auf Messen zu verwenden.
11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen EIDEX und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, EIDEX und
Kunde, der Geschäftssitz der EIDEX Werbeagentur München GmbH, soweit
eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des Gerichtsstands rechtlich zulässig
ist.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Download AGB